Recht und Gesetz
Der Begriff "Mensch mit Behinderung" ist gesetzlich definiert durch:
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Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
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UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, seit Mai 2014 auch für Schweiz verbindlich)
Assistenzhunde sind in folgenden Schweizer Rechtstexten erwähnt:
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Schweizer Tierschutzverordnung (TschV, Art. 69) unter Begriff "Nutzhunde"
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Hygieneverordnung (Art. 14, Abs. 2a), als "Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten"
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Hilfsmittelliste (HVI, Art. 11.02 & 14.06)
Schweizer Tierschutzverordnung
Assistenzhunde fallen unter den Begriff Nutzhunde.
Art. 69 Einsatz von Hunden
1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:
a. Nutzhunden
b. Begleithunden
c. Hunden für Tierversuche
2 Als Nutzhunde gelten:
a. Diensthunde
b. Blindenführhunde
c. Behindertenhunde
d. Rettungshunde
e. Herdenschutzhunde
f. Treibhunde
g. Jagdhunde
3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
Hygieneverordnung
Art. 14 Halten und Mitführen von Tieren
1 In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, dürfen Tiere weder gehalten noch mitgeführt werden.
2 Ausgenommen sind:
a. Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten
Im Privaten kann ein Hausverbot willkürlich erfolgen. Wird ein Raum/Gebäude aber der Allgemeinheit zugänglich gemacht, verbietet Art. 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes die Anwendung des Hausrechts dort, wo Diskriminierung anfängt.
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)
Art. 6 Dienstleistungen Privater
Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.
Sozialversicherung (HVI Hilfsmittelliste)
11.02 HVI Blindenführhunde, sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen.
14.06 HVI Assistenzhunde
Assistenzhund für körperbehinderte Personen, sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche:
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden.
14.06 bis 14.06.3 Assistenzhunde
HVI-Änderungen aufgrund Motion 19.4404, neu drei Kategorien von Assistenzhunden:
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Mobilitätsassistenzhunde ab 16-jährig
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Epilepsiewarnhunde ab 4-jährig sowie für Erwachsene
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Autismusbegleithunde für Kinder bis maximal 9-jährig
Die Abgabestelle aller drei Assistenzhundearten muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein.
ADI Assistance Dogs International
ADI ist eine Koalition gemeinnütziger Organisationen, die Assistenzhunde aufziehen, ausbilden und vermitteln. Bei ADI können sich ausschliesslich gemeinnützige Vereine um eine Mitgliedschaft bewerben, die alle geforderten Vorgaben erfüllen. Der Bewerbungsvorgang ist ein mehrjähriger Prozess.
Mitgliedsvereine des ADI unterziehen sich für die Mitgliedschaft und danach alle fünf Jahre einer Überprüfung, bei der ein Prüfer der den Verein einige Tage besucht, um zu garantieren, dass dieser Verein alle ADI-Standards einhält. Während dieses Akkreditierungsprozesses spricht der Prüfer mit Mitarbeitern, Assistenzhundehaltern, Ehrenamtlichen und Vereinsvorsitzenden, überprüft Akten und Dokumente, beobachtet Assistenzhundehalter und Hunde beim Trainieren und besichtigt den Ausbildungscampus.
Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute 175 Vertragsstaaten, mit einer Besonderheit:
Es ist das erste internationale Übereinkommen, dem die Europäische Union beigetreten ist. Die BRK ist das erste internationale Spezialübereinkommen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die BRK wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sie sich, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern.
Mit der Unterzeichnung der Behindertenrechtskonvention am 13. Dezember 2006 kann das Schweizer Behindertengleichstellungsrecht in einen kohärenten Rahmen gestellt und ihm mehr Sichtbarkeit verschafft werden. Die Konvention anerkennt die Behinderung als Teil der menschlichen Vielfalt und distanziert sich von einem auf dem Begriff des Makels beruhenden Konzepts von Behinderung.
Befreiung von der Hundesteuer
Nach kantonaler Regelung.
Steuererleichterungen
Auslagen im Zusammenhang mit dem Assistenzhund können in der Regel als behinderungsbedingte Kosten von den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen zum Beispiel:
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Ausbildungskosten (Assistenzhundetrainer & Trainingshilfsmittel)
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Futter- & Pflegegeld (als Kostenpauschale je Monat)
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Tierarztkosten
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Ausstattungskosten (Halsband, Leine, Napf, Bettchen, Kennzeichnung etc.)
Kostenlose Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln
Assistenzhunde fahren kostenlos in den öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Nutzhundepass. Abgabestelle des Nutzhundepasses ist die SBB (Schweizerische Bundesbahnen SBB). Der Bezug des Nutzhundepasses ist nur möglich, sofern die Ausbildungsstätte bei der SBB anerkannt ist. Für Fahrten im Ausland gilt in der Regel die kostenlose Beförderung des Hundes, sofern das Ticket für die Halterin/den Halter in der Schweiz gekauft wurde. Der Hund muss auf jeder Fahrt mit einer Hundemarke der Organisation gekennzeichnet sein. Die Gültigkeit des Nutzhundepasses ist auf 12 Monate beschränkt. Danach muss ein neuer Nutzhundepass gelöst werden.